Hil­fe zur Pfle­ge“ und Grundsicherung

Hil­fe zur Pfle­ge“ und Grund­si­che­rung nach dem Sozialgesetzbuch

Die Kos­ten für Dienst­leis­tun­gen im Rah­men der pfle­ge­ri­schen Ver­sor­gung sind in den letz­ten Jah­ren enorm gestie­gen – Grün­de hier­für sind u.a. die Tarif­pflicht und all­ge­mei­ne Kos­ten­stei­ge­run­gen. Reicht das eige­ne Ein­kom­men nicht aus, um die monat­li­chen Kos­ten für pfle­ge­ri­sche und betreue­ri­sche Leis­tun­gen und Kos­ten für Unter­kunft und Ver­pfle­gung zu decken, kann „Hil­fe zur Pfle­ge“ in Anspruch genom­men werden.

Anspruch auf „Hil­fe zur Pfle­ge“ nach SGB XII

Mie­te­rin­nen und Mie­ter, wel­che auf­grund ihres Krank­heits­bil­des Hil­fe benö­ti­gen, aber nicht über die not­wen­di­gen finan­zi­el­len Mit­tel ver­fü­gen, um die­se zu bezah­len, haben Anspruch auf „Hil­fe zur Pfle­ge“ durch den Sozialhilfeträger.

Ein Anspruch auf „Hil­fe zur Pfle­ge“ kann bestehen, wenn Ein­kom­men und Ver­mö­gen – gege­be­nen­falls zusam­men mit den Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung – nicht aus­rei­chen, um die Kos­ten der Betreu­ung zu decken.

Der Sozi­al­hil­fe­trä­ger prüft Ein­kom­men und Ver­mö­gen und in den letz­ten zehn Jah­ren vor­ge­nom­me­ne grö­ße­re Schen­kun­gen von Geld- und Ver­mö­gens­wer­ten, auch Wohneigentum.

 

Bei­spiel (ohne Gewähr)

Der Bewoh­ner in die­sem Bei­spiel hat kein Ver­mö­gen (Frei­gren­ze: 10.000,00€) und kein Eigen­tum. Er ver­fügt über monat­li­che Bezü­ge / Ren­te in Höhe von 1.600,00€.

Der Bewoh­ner hat den Pfle­ge­grad 4.

Die monat­lich anfal­len­den Kos­ten wer­den unter­teilt nach Lebens­un­ter­halt, Betreu­ung und Pflege.

Kos­ten für den Lebensunterhalt 

Die Kos­ten für den Lebens­un­ter­halt, damit sind in Bezug auf die Mobilé Wohn­ge­mein­schaft die Mie­te, Miet­ne­ben­kos­ten, Heiz­kos­ten, Haus­halts­geld, Kos­ten für die Zim­mer­rei­ni­gung, Wäsche­ser­vice, Betrag zur per­sön­li­chen Ver­fü­gung und eine Beklei­dungs­pau­scha­le gemeint. Der Gesamt­be­darf sum­miert sich monat­lich auf 1.235,00€.

Durch die monat­li­che Ren­te in Höhe von 1.600,00€ kann die­ser Gesamt­be­darf aus eige­nem Ein­kom­men gedeckt werden.

Kos­ten für die Betreuung

Die Kos­ten für die Tages- und Nacht­be­treu­ung betra­gen monat­lich 1.875,00€.

Die aktu­el­le Ein­kom­mens­frei­gren­ze ab 01.01.2024 (§85 SGB XII) beträgt 1.126,00€ (Grund­be­trag). Dazu wer­den die Kos­ten der Unter­kunft (Mie­te) und Neben­kos­ten (568,00€) addiert.

Die Ein­kom­mens­gren­ze liegt somit bei 1.694,00€ und über­schrei­tet das Ein­kom­men um 94,00€.

Hin­weis: Bei Mie­te­rin­nen und Mie­tern mit Pfle­ge­grad 4 oder 5 ist ein Ein­satz des Ein­kom­mens über der Ein­kom­mens­gren­ze nur in Höhe von 40% zuzu­mu­ten (§ 87 SGB XII). In die­sem Bei­spiel sind das 37,60€ (40% von 94,00€).

Die­ser Betrag wird von den Kos­ten für die Tages- und Nacht­be­treu­ung abge­zo­gen. Im Rah­men der „Hil­fe zur Pfle­ge“ wer­den somit 1.837,40€ der Betreu­ungs­kos­ten durch den Sozi­al­hil­fe­trä­ger übernommen.

In Sum­me müs­sen 1.235,00€ (Lebens­un­ter­halt, s.o.) + 37,60€ durch das eige­ne Ein­kom­men von 1.600,00€ monat­lich auf­ge­bracht werden.

Kos­ten für die Pfle­ge (SGB XI)

Die Kos­ten für die Pfle­ge wer­den durch den Sach­leis­tungs­an­spruch durch die Pfle­ge­kas­se über­nom­men. Es besteht kein Eigenanteil.

Kos­ten für Behand­lungs­pfle­ge / Kran­ken­pfle­ge (SGB V)

Die Kos­ten für behand­lungs­pfle­ge­ri­sche Tätig­kei­ten (z.B. das An/Ausziehen von Kom­pres­si­ons­trümp­fen) über­nimmt die Kran­ken­kas­se. Eine gerin­ge Zuzah­lung ist möglich.

 


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