„Hilfe zur Pflege“ und Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch
Die Kosten für Dienstleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung sind in den letzten Jahren enorm gestiegen – Gründe hierfür sind u.a. die Tarifpflicht und allgemeine Kostensteigerungen. Reicht das eigene Einkommen nicht aus, um die monatlichen Kosten für pflegerische und betreuerische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu decken, kann „Hilfe zur Pflege“ in Anspruch genommen werden.
Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII
Mieterinnen und Mieter, welche aufgrund ihres Krankheitsbildes Hilfe benötigen, aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um diese zu bezahlen, haben Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ durch den Sozialhilfeträger.
Ein Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ kann bestehen, wenn Einkommen und Vermögen – gegebenenfalls zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung – nicht ausreichen, um die Kosten der Betreuung zu decken.
Der Sozialhilfeträger prüft Einkommen und Vermögen und in den letzten zehn Jahren vorgenommene größere Schenkungen von Geld- und Vermögenswerten, auch Wohneigentum.
Beispiel (ohne Gewähr)
Der Bewohner in diesem Beispiel hat kein Vermögen (Freigrenze: 10.000,00€) und kein Eigentum. Er verfügt über monatliche Bezüge / Rente in Höhe von 1.600,00€.
Der Bewohner hat den Pflegegrad 4.
Die monatlich anfallenden Kosten werden unterteilt nach Lebensunterhalt, Betreuung und Pflege.
Kosten für den Lebensunterhalt
Die Kosten für den Lebensunterhalt, damit sind in Bezug auf die Mobilé Wohngemeinschaft die Miete, Mietnebenkosten, Heizkosten, Haushaltsgeld, Kosten für die Zimmerreinigung, Wäscheservice, Betrag zur persönlichen Verfügung und eine Bekleidungspauschale gemeint. Der Gesamtbedarf summiert sich monatlich auf 1.235,00€.
Durch die monatliche Rente in Höhe von 1.600,00€ kann dieser Gesamtbedarf aus eigenem Einkommen gedeckt werden.
Kosten für die Betreuung
Die Kosten für die Tages- und Nachtbetreuung betragen monatlich 1.875,00€.
Die aktuelle Einkommensfreigrenze ab 01.01.2024 (§85 SGB XII) beträgt 1.126,00€ (Grundbetrag). Dazu werden die Kosten der Unterkunft (Miete) und Nebenkosten (568,00€) addiert.
Die Einkommensgrenze liegt somit bei 1.694,00€ und überschreitet das Einkommen um 94,00€.
Hinweis: Bei Mieterinnen und Mietern mit Pflegegrad 4 oder 5 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze nur in Höhe von 40% zuzumuten (§ 87 SGB XII). In diesem Beispiel sind das 37,60€ (40% von 94,00€).
Dieser Betrag wird von den Kosten für die Tages- und Nachtbetreuung abgezogen. Im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ werden somit 1.837,40€ der Betreuungskosten durch den Sozialhilfeträger übernommen.
In Summe müssen 1.235,00€ (Lebensunterhalt, s.o.) + 37,60€ durch das eigene Einkommen von 1.600,00€ monatlich aufgebracht werden.
Kosten für die Pflege (SGB XI)
Die Kosten für die Pflege werden durch den Sachleistungsanspruch durch die Pflegekasse übernommen. Es besteht kein Eigenanteil.
Kosten für Behandlungspflege / Krankenpflege (SGB V)
Die Kosten für behandlungspflegerische Tätigkeiten (z.B. das An/Ausziehen von Kompressionstrümpfen) übernimmt die Krankenkasse. Eine geringe Zuzahlung ist möglich.